Abschreibung

Die Anschaffungkosten von Flurförderzeugen sind von der Steuer absetzbar. Für die Abschreibung gelten die gesetzlichen Richtlinien der Absetzung für Abnutzung (AfA). Hierbei darf ein bestimmter Betrag jährlich steuerlich geltend gemacht werden, der sich aus der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer errechnet. Damit wird die Wertminderung durch Verschleiß und Alterung erfaßt. Der steuerplichtige Betriebsgewinn wird dadurch entsprechend gemindert.

Für Flurförderzeuge ist die Nutzungsdauer gewöhnlich auf 5 Jahre festgelegt, was einem jährlichen Abschreibungssatz von 20% entspricht. Wird ein Nachweis für andere Nutzungszeiten erbracht, kann der Steuerpflichtige von diesen Sätzen abweichen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungswert höchstens 800 DM) sind bereits im ersten Jahr voll absetzbar.

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