Öffentlicher Straßenverkehr

Flurförderzeuge, die im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden, müssen allen anderen Vorschriften für den öffentlichen Straßenverkehr entsprechen: - Straßen-Verkehrs-Gesetz (StVG) - Straßenverkehrsordnung (StVO) - Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) - Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)

Für das Führen von Flurförderzeugen im öffentlichen Straßenverkehr muß der Fahrer die amtliche Fahrerlaubnis (Führerschein) besitzen, wenn das Flurförderzeug die zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h überschreitet:

  • Fahrerlaubnis, mindestens Klasse 5, wenn diese vor dem 01.01.89 erteilt wurde
  • Fahrerlaubnis Klasse 3, wenn diese ab dem 01.01.89 erteilt wurde und das zulässige Gesamtgewicht 7,5 Tonnen nicht überschreitet
  • Fahrerlaubnis Klasse 2, wenn das zulässige Gesamtgewicht 7,5 Tonnen überschreitet
Die Zulassung von Flurförderzeugen auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist wie folgt geregelt:

  • Fahrzeuge mit Höchstgeschwindigkeit unter 6 km/h
- eine Betriebserlaubnis und ein amtliches Kennzeichen sind nicht erforderlich

  • Fahrzeuge mit Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h bis 25 km/h
- eine Betriebserlaubnis oder ein amtliches Kennzeichen ist erforderlich

  • Fahrzeuge mit Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h
- Fahrerlaubnis Klasse 2 ist erforderlich - Zulassungsstelle muß in den einzelnen Fällen gesondert entscheiden

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