Prüfnachweis

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die im Betrieb eingesetzten Flurförderzeuge und Anbaugeräte in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden (UVV-Prüfung). Er muß über die wiederkehrende Prüfung Nachweis in einem Prüfbuch führen, der folgendes enthalten muß:

  • Datum und Umfang der Prüfung mit Angabe eventuell noch ausstehender Teilprüfungen
  • Ergebnis der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel
  • Beurteilung, ob einem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen
  • Angaben über notwendige Nachprüfungen
  • Name und Anschrift des Prüfers
Bei Flurförderzeugen mit durch Muskelkraft bewegten Fahrwerk muß der Nachweis nur auf Verlangen der Berufsgenossenschaft oder der Arbeitsschutzbehörde geführt werden.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Beseitigung der bei der Prüfung festgestellten Mängel im Prüfungsnachweis vermerkt wird.

Die Prüfungsnachweise müssen bei Bedarf eingesehen werden können.

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