Betriebsanweisung

In der Betriebsanweisung muß jedes einzelne Unternehmen neben den gesetzlichen Vorschriften den Betrieb der eingesetzten Flurförderzeuge auf dem Betriebsgelände individuell regeln.

Die Betriebsanweisung sollte insbesondere beinhalten:

  • Festlegung der bestimmungsgemäßen Verwendung unter Betriebsbedingungen und betriebsspezifische Hinweise auf unzulässige Verwendung
  • Festlegung der Verkehrswege, die von den Flurförderzeugen befahren werden dürfen, gegebenenfalls durch örtliche Beschilderung
  • Angaben über Lagerung, Lagerflächen und Stapelung
  • Regelungen über die Mitnahme von Versicherten auf Flurförderzeugen, gegebenenfalls das Verbot der Mitnahme von Versicherten
  • zutreffendenfalls den Betrieb von Regalanlagen mit Schmalgängen
  • zutreffendenfalls den Transport feuerflüssiger Massen
  • zutreffendenfalls die Verwendung von Anbaugeräten oder Anhängern
  • zutreffendenfalls die Verwendung von Arbeitsbühnen
  • Verpflichtung der Fahrer, die vom Hersteller oder Lieferer mitgelieferte Betriebsanleitung zu beachten
  • Bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor organisatorische Maßnahmen zur Immissionsminderung, z.B. Motorwartung, Abstellbereiche, Haltezonen, verbotene Fahrbereiche
Sie muß in schriftlicher, verständlicher Sprache und Form vom Betreiber verfaßt werden.

> VGB 36 § 5 (Betriebsanweisung)

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