Höchstgeschwindigkeit

Motorisierte Flurförderzeuge, die zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind, unterliegen gesetzliche Vorschriften, abhängig von der durch die Bauart festgelegten Höchstgewindigkeit des Fahrzeuges.

  • unter 6 km/h Höchstgeschwindigkeit
- eine Betriebserlaubnis und ein amtliches Kennzeichen sind nicht erforderlich - keine Fahrerlaubnis (Führerschein) erforderlich

  • über 6 km/h bis 25 km/h Höchstgeschwindigkeit
- eine Betriebserlaubnis oder ein amtliches Kennzeichen ist erforderlich - Fahrerlaubnis (Klasse 2, 3 oder 5) ist vorgeschrieben

  • über 25 km/h Höchstgeschwindigkeit
- Fahrerlaubnis Klasse 2 ist erforderlich - Zulassungsstelle muß in den einzelnen Fällen gesondert entscheiden

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