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Umwerfend! - Das Unfallgeschehen durch Kippen von Gabelstaplern
Warum kippen Gabelstapler um?


Rechtliche Bestimmungen zur Ausrüstung mit Fahrerrückhalteeinrichtungen
Welche Fahrerrückhalteeinrichtung auswählen?

1. Mit erschreckender Häufigkeit kommt es in Deutschland laut Statistik der Berufsgenossenschaft GroLaBG zu Unfällen mit Gabelstaplern: Fallen, Kippen und Abrutschen. Im Durchschnitt der letzten Jahre ereigneten sich allein (nur durch Fallen) in der gewerblichen Wirtschaft jährlich ca. 200 solcher Unfälle mit schweren oft mit tödlichen Unfallfolgen.. Der Schwerpunkt liegt dabei beim Kippen. Die Unfallmeldungen lesen sich dann beispielweise so:

Herr X. sollte mit dem Gabelstapler Rohre von einem LKW abladen. Hierzu wurden die Rohre mit einem Seil mittig an die ca. 3,5 m hoch angehobenen Gabelzinken angehängt. Als Herr X. rückwärts über den leicht abschüssigen Hof fuhr, kippte der Gabelstapler plötzlich nach rechts um. Herr X. wurde vom Fahrersitz geschleudert und vom Fahrerschutzdach des kippenden Staplers am Brustkorb getroffen und eingequetscht ...


Beim Manövrieren stürzen übereinander gestapelte Altpapierballen auf den Stapler herab. Der Stapler kippt zur Seite um. Der Fahrer springt ab, wird vom Schutzdach erfasst und eingeklemmt ...


Am Ende einer Gefällstrecke kippte der Stapler beim Durchfahren einer Rechtskurve auf die linke Seite. Der Fahrer wurde vom Schutzdach tödlich getroffen ...


Der 17-jährige Ferienhelfer befuhr mit dem Gabelstapler einen unbefestigten Kiesweg. Als der Stapler umkippte, versuchte der Fahrer abzuspringen und den kippenden Stapler festzuhalten. Hierbei erlitt er einen Schädelbasisbruch ...


Anhand dieser Beispiele wird deutlich, dass das Fahrerschutzdach bei einem umkippenden Gabelstapler in den meisten Fällen eine große Rolle bei den Verletzungen des Fahrers spielt. So merkwürdig es klingt - das Schutzdach schützt hier leider nicht, sondern es trifft in aller Regel den herausgeschleuderten oder abspringenden Fahrer, meist am Kopf oder am Oberkörper, und quetscht ihn am Boden ein oder erschlägt ihn.

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2. Warum kippen Gabelstapler um

Ein Gabelstapler wird vom Hersteller so konstruiert und gebaut, dass bestimmte Standsicherheitsnormen erfüllt sind. Die Standsicherheit wird durch Prüfung auf einer Neigeplattform nachgewiesen.
Gabelstapler sind häufig als Dreiradstapler ausgeführt, wobei das einzelne Hinterrad gleichzeitig Antriebs- und Lenkrad ist. Es leuchtet ein, dass bei drei Abstützungspunkten eine geringere Standsicherheit vorliegt, als bei vier Abstützungspunkten. Was jedoch vielfach nicht bekannt ist: Auch bei Vierradstaplern mit Pendelachse liegt ebenfalls nur ein sogenanntes Standsicherheitsdreieck vor. Die Pendelachse bewirkt, dass sich die Räder besser an den Boden anpassen. Sie ist in der Regel gleichzeitig auch die Lenkachse. Als negative Folge dieser Konstruktion stützt sich ein solcher Vierradstapler, ähnlich wie eine Dreiradstapler, effektiv nur an drei Punkten am Boden ab.
Ein weiterer, wichtiger Aspekt ist die Tatsache, dass mit Gabelstaplern Lasten in teils beachtliche Höhen angehoben werden können. Je höher die Last angehoben wird und je größer ihre Masse ist, desto größer sind die Kippmomente, die zum Umstürzen des Gabelstaplers führen können. Die Kippgefahr wird außerdem zusätzlich erhöht durch gleichzeitige Kurvenfahrt, durch pendelnde oder ungleichmäßig verteilte Lasten, durch Fahren auf geneigtem oder unebenem Untergrund oder auch durch Einsatz bestimmter Anbaugeräte anstelle der Lastgabel.
Die vom Hersteller nachgewiesene Standsicherheit setzt deshalb in der Praxis das Einhalten bestimmter "Spielregeln" voraus. Es ist zweifelsfrei nicht der Gabelstapler, der das Kippen verursacht, sondern fast immer der Mensch, der den Gabelstapler bedient und diese Spielregeln entweder nicht kennt oder sie nicht beachtet. Jeder Gabelstaplerfahrer muss im Rahmen einer theoretischen und praktischen Ausbildung u. a. über die besondere Standsicherheitsproblematik und über die erforderlichen Verhaltensweisen und Schutzmaßnahmen unterrichtet werden. Die Praxis zeigt leider allzu oft, dass viele Fahrer nicht oder nur unzureichend ausgebildet sind. Verantwortlich für die Auswahl eines mindestens 18 Jahre alten, geeigneten und ausgebildeten Gabelstaplerfahrers ist der Unternehmer, der im übrigen auch verpflichtet ist, sich die Befähigung nachweisen zu lassen und eine schriftliche Beauftragung vorzunehmen.
Aufgrund des Unfallgeschehens liegt der Rückschluss nahe, dass z. B. das in vielen Fällen zum Kippen führende zu schnelle Fahren mit hoch angehobener Last nicht als "unvorhersehbares Ereignis" angesehen werden kann. Es sind also technische Maßnahmen gefragt, die sicherstellen, dass die für den Fahrer bestehenden Gefährdungen durch ein Kippen des Gabelstaplers begrenzt werden: die sogenannten Fahrerrückhalteeinrichtungen. Was man darunter nun versteht und ob hierunter stets ein Anschnallgurt zu verstehen ist, erfahren sie nach einem kurzen Exkurs in die Rechtsgrundlagen.

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3. Rechtliche Bestimmungen zur Ausrüstung mit Fahrerrückhalteeinrichtungen

Bau und Ausrüstung von Maschinen und technischen Arbeitsmitteln in Deutschland werden seit einigen Jahren durch europäische Richtlinien bzw. durch die Umsetzungen dieser Richtlinien in nationales Recht geregelt. Leider sind dadurch auch die Rechtsgrundlagen für Bau und Ausrüstung von Gabelstaplern recht kompliziert.
In den einschlägigen Vorschriften ist von "Flurförderzeugen" die Rede. Zur Erklärung: Dies ist der fachliche Oberbegriff. Bei Gabelstaplern handelt es sich um Flurförderzeuge einer bestimmten Bauart. Zu den Flurförderzeugen zählen z. B. auch Gabelhubwagen und Portalhubwagen, auf die hier aber nicht näher eingegangen werden soll. Hinsichtlich der Ausrüstung von Gabelstaplern mit Fahrerrückhalteeinrichtungen muss heute zwischen sogenannten "CE-Flurförderzeugen" und "Nicht-CE-Flurförderzeugen" unterschieden werden:
"CE-Flurförderzeuge"
Dies sind Flurförderzeuge, die in den Anwendungsbereich der EG-Maschinenrichtlinie (98/37/EG) fallen. Abhängig von der Gerätebauart findet die EG-Maschinenrichtlinie ab dem 01.01.1995 bzw. ab dem 01.01.1996 auch auf Flurförderzeuge Anwendung. Erkennbar sind diese Geräte an dem meist am Typenschild angebrachten CE-Zeichen und an der zum Gerät gehörenden EG-Konformitätserklärung des Herstellers.
Unter Berücksichtigung des bekannten Unfallgeschehens müssen nach den in der EG-Maschinenrichtlinie enthaltenen grundlegenden Sicherheitsanforderungen alle neuen Gabelstapler seit dem 01.01.1996 vom Hersteller mit einer Fahrerrückhalteeinrichtung ausgerüstet sein. Dies wurde jedoch von einigen Herstellern bis ca. Ende 1998 versäumt. Für diese Geräte gab es Nachrüstaktionen, die bis Ende 2000 abgeschlossen sein mussten.
"Nicht-CE-Flurförderzeuge"
Hierbei handelt es sich um Flurförderzeuge, die vor Inkrafttreten der EG-Maschinenrichtlinie, also in der Regel vor dem 01.01.1996, ausgeliefert wurden. Die bis dahin geltenden Bau- und Ausrüstungsvorschriften für Flurförderzeuge enthielten keine Bestimmungen hinsichtlich der Ausrüstung mit Fahrerrückhalteeinrichtungen.
Mit der Umsetzung der letzten Fassung der EG-Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie in deutsches Recht ist jedoch eine Nachrüstverpflichtung in Kraft getreten, die alle Gabelstapler mit Fahrersitz betrifft und an die Betreiber gerichtet ist. Die Frist für die Nachrüstung ist am 1. Dezember 2002 abgelaufen.
In Deutschland ist die Umsetzung der EG-Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie inzwischen durch die im Oktober 2002 in Kraft getretene Betriebssicherheitsverordnung erfolgt. Hier ein Auszug aus den maßgeblichen Abschnitten der Betriebssicherheitsverordnung:

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§ 7 - Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel
(1) Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Arbeitsmittel bereitstellen, die

1. solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, [...]
Unbeschadet des Satzes 1 müssen die besonderen Arbeitsmittel nach Anhang 1 Nr. 3 spätestens am 1. Dezember 2002 mindestens den Vorschriften des Anhangs 1 Nr. 3 entsprechen. [...]

Anhang 1 - Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2

[...]

3.
Zusätzliche Bestimmungen für besondere Arbeitsmittel

[...]

3.1.5
Flurförderzeuge mit aufsitzendem Beschäftigten bzw. aufsitzenden Beschäftigten sind so zu gestalten oder auszurüsten, dass die Gefährdungen durch ein Kippen der Flurförderzeuge begrenzt werden, zum Beispiel

durch Verwendung einer Fahrerkabine,
mit einer Einrichtung, die verhindert, dass Flurförderzeuge kippen,
mit einer Einrichtung, die gewährleistet, dass bei kippenden Flurförderzeugen für die aufsitzenden Beschäftigten zwischen Flur und Teilen der Flurförderzeuge ein ausreichender Freiraum verbleibt, oder
mit einer Einrichtung, die bewirkt, dass die Beschäftigten auf dem Fahrersitz gehalten werden, so dass sie von Teilen umstürzender Flurförderzeuge nicht erfasst werden können.

Wichtig:
Die Betriebssicherheitsverordnung richtet sich nicht an die Hersteller, sondern an die Betreiber technischer Arbeitsmittel. Bei "Nicht-CE-Flurförderzeugen" ist also der Betreiber verantwortlich dafür, dass eine fehlende Fahrerrückhalteeinrichtung nachgerüstet wird. Ein Bestandschutz für Altgeräte existiert nicht.

Zusammenfassend kann also gesagt werden:

Alle Gabelstapler mit Fahrersitz müssen heute mit einer Fahrerrückhalteeinrichtung ausgerüstet sein!
Alle Übergangsfristen sind bereits abgelaufen!
Verantwortlich für die Nachrüstung:
bei Gabelstaplern mit CE-Zeichen (Auslieferung ab 1996) ->Hersteller
bei Gabelstaplern ohne CE-Zeichen (Auslieferung vor 1996) ->Betreiber

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4. Welche Fahrerrückhalteeinrichtung auswählen?
Der Gurt


Der Gurt ist die in der Praxis am weitesten verbreitete Fahrerrückhalteeinrichtung. Bei den meisten neuen Gabelstaplern ist heute werksseitig ein Zwei-Punkt-Beckengurt montiert. Auch für ältere Gabelstapler bieten die Hersteller in der Regel Gurt-Nachrüstsätze an. Der Gurt ist sowohl für die Erstausrüstung als auch für die Nachrüstung die am wenigsten aufwändige und gleichzeitig preisgünstigste Lösung. Ein Gurt ist jedoch nur dann wirksam, wenn er bei jeder Fahrt auch angelegt wird. Hinzu kommt, dass nur ein eng am Körper anliegender Gurt den Fahrer bei einem Umsturz des Gabelstaplers sicher auf dem Sitz halten und so die gefürchteten Verletzungen durch das Fahrerschutzdach verhindern kann. Bei einem nicht ausreichend festgezogenen Gurt ist die Schutzfunktion fraglich.

Die Praxis zeigt, dass der Gurt von Gabelstaplerfahrern oftmals nicht akzeptiert und als lästig empfunden wird. Dies ist besonders dann der Fall, wenn der Gabelstapler in einer Arbeitsschicht häufig wiederkehrend aber nur für kurze Fahrten eingesetzt wird. Je öfter der Fahrer auf- und absteigen muss, desto geringer ist sicherlich seine Bereitschaft, sich immer wieder an- und abzuschnallen. Wenn zudem der Fahrer noch eine Jacke oder einen Kittel trägt, kommt noch die lästige Suche nach dem Gurtschloss hinzu. Auch die mit einem Gurt verbundene Einschränkung der Bewegungsfreiheit, z. B. beim Rückwärtsfahren, trägt oft zu einer mangelnden Akzeptanz bei. Jedem Arbeitgeber muss bewusst sein, dass es nicht alleine ausreicht, den Gabelstapler mit einem Gurt auszurüsten. Vielmehr müssen die Fahrer auch unterwiesen werden, den Gurt tatsächlich und richtig anzulegen. Der Arbeitgeber ist darüber hinaus verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Gurtpflicht eingehalten wird.

Eine Befreiung von der Gurtpflicht, wie z. B. im Straßenverkehr für Taxifahrer, ist bei einem Gabelstapler ohne sonstige Fahrerrückhalteeinrichtung nicht möglich.

Vor der Entscheidung, einen Gabelstapler mit Gurt anzuschaffen oder nachzurüsten sollte gut überlegt werden, ob die vorliegenden Arbeitsbedingungen eine Einhaltung der Gurtpflicht erwarten lassen. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte eine andere Fahrerrückhalteeinrichtung gewählt werden, die selbsttätig wirksam ist.

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Die geschlossene Fahrerkabine

Geschlossene Fahrerkabinen sind ebenfalls zulässige Fahrerrückhalteeinrichtungen. Ein zusätzlicher Gurt ist nicht zwingend erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Kabinentüren so beschaffen sind, dass sie den Fahrer beim Kippen des Staplers wirksam schützen. Dies ist bei Plastiktüren sicher nicht der Fall. Ebenfalls ungeeignet sind Türen, die sich in geöffneter Stellung arretieren oder leicht aushängen lassen. Wie beim Gurt gilt hier im übertragenen Sinne: Nur eine Fahrerkabine mit geschlossenen Türen ist eine wirksame Fahrerrückhalteeinrichtung. Dies gilt natürlich auch im Sommer! Aufgrund des sehr hohen Aufwandes bei einer Nachrüstung bietet sich eine Fahrerkabine jedoch praktisch nur bei der Neubeschaffung.



Bügeltüren sind inzwischen von verschiedenen Herstellern zur Nachrüstung an Gabelstaplern erhältlich. Sie bieten gegenüber dem Gurt den Vorteil, dass man praktisch nicht "vergessen" kann, sie in Schutzstellung zu bringen. Ähnlich wie bei der Tür einer Fahrerkabine wird wohl kaum jemand einen Gabelstapler mit offenstehender Bügeltür bewegen. Darüber hinaus gibt es inzwischen Bügeltürsysteme, die elektronisch so mit dem Gabelstapler verbunden werden können, dass der Fahrbetrieb nur bei geschlossenem Bügel möglich ist. Es sind ebenfalls Bügeltürsysteme am Markt erhältlich, bei denen eine Kopplung mit der Parkbremse des Gabelstaplers erfolgt. Hierdurch ist eine zusätzliche Sicherheitsfunktion gegeben.

Die Vorteile von Bügeltürsystemen liegen auf der Hand:

sie sind preiswerter als eine geschlossene Fahrerkabine,
sie sind in der Regel selbsttätig wirksam und
sie schränken den Fahrer in seiner Bewegungsfreiheit nicht ein.

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